Kosten senken

(Die Ausgleichsabgabe)

Die Zusammenarbeit mit uns senkt ihre Kosten. Den wirtschaftlichen Wert der Ausgleichsabgabe und eine mögliche Kostenreduzierung erläutern wir ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Informieren sie sich bei uns über den § 160 SGB IX (BTHG) zu den Regelungen zur Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch  - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - und nutzen die Möglichkeit einer fruchtbaren Kooperation.

Ausgleichsabgabe

– hiermit können Sie rechnen

In der ganzheitlichen Betrachtung der Zusammenarbeit zwischen Behindertenwerkstatt und Unternehmen spielt das Thema Ausgleichsabgabe, und damit ein möglicher weiterer finanzieller Vorteil für den Auftraggeber, immer wieder eine Rolle. Was ist also die Ausgleichsabgabe und wie wird die Reduzierung berechnet?

Unternehmen mit über 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, fünf Prozent dieser mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Quote nicht erfüllt, fordert der Staat eine Ausgleichsabgabe. Diese ist an das jeweils zuständige Integrationsamt zu zahlen und dient dazu, einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern zu schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen und denen dadurch höhere Kosten entstehen (Ausgleichsfunktion) sowie Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (Antriebsfunktion).

Insgesamt versuchen die Integrationsämter auf diesem Weg, genug Arbeitsplätze für behinderte Mitbürger/innen zu sichern.

Die Ausgleichsabgabe kann ganz oder teilweise eingespart werden, wenn Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte erteilt sind. Unternehmen können dann bis zu 50 Prozent des Lohnanteils im Rechnungsbetrag auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Wie funktioniert also die Reduzierung der Ausgleichsabgabe beispielhaft?

Bei der Beurteilung von potenziellen Zulieferern und damit bei der Kalkulation des jeweiligen Preis-Leistungs-Verhältnisses bieten die Werkstätten des Verbundes insgesamt ein gutes Gesamtpaket.

  1. Qualität und Zuverlässigkeit auf der einen Seite.
  2. Vernünftig kalkulierte Preise im Sinne langfristiger Geschäftsbeziehung auf der anderen Seite – und on Top je nach Auftragsgeber: Einsparungsmöglichkeiten durch die Reduzierung der Ausgleichsabgabe.
  3. Reduzierter Mehrwertsteuer-Satz für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden.

Hilfe, Unterstützung, Online-Berechnung finden Sie unter anderem im Internet unter

www.integrationsaemter.de

Beispiel ohne Werkstatt:

Eine Firma beschäftigt im Jahresdurchschnitt 61,5 Mitarbeiter/innen.

  • Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind fünf Prozent schwerbehinderte Menschen direkt zu beschäftigen. Dies sind in unserem Beispielsfall rechnerisch 3,08 schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen.
  • Tatsächlich beschäftigt die Firma im Jahresdurchschnitt aber nur 1,5 schwerbehinderte Menschen.
  • Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren muss nach aktuellem Stand der Dinge die Firma jährlich 9.600 Euro Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen.

Beispiel mit Werkstatt:

Eine Firma arbeitet mit einer anerkannten Werkstatt wie z.B. proviel zusammen. Sie hat über das Jahr verteilt Aufträge im Gegenwert von 20.000 Euro vergeben.

  • Im Jahresrechnungsbetrag von 20.000 Euro sind ausgewiesene Lohnkosten von 12.000 Euro enthalten.
  • Von den ausgewiesenen Lohnkosten können 50 Prozent auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden; unsere Beispielfirma kann damit 6.000 Euro auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

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