Die gesetzlichen Grundlagen der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen:

Die gesetzlichen Grundlagen für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen finden sich im Bundesteilhabegesetz (BTHG) und dort im SGB IX sowie in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO). Darüber hinaus regelt die Werkstättenverordnung noch weiterführende rechtliche Rahmenbedingungen. Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung regelt alle Belange bezüglich der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Werkstattbeschäftigten in Form der Werkstatträte und Frauenbeauftragten.

Die Werkstättenverordnung ist eine Durchführungsverordnung, welche die Regelungen im SGB IX-BTHG in Bezug auf ihre Durchführung präzisiert.

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen im SGB finden sich in den folgenden Paragraphen wieder:

SGB IX § 56-BTHG: Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Leistungen in anerkannten Werkstätten (§219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Die Aussagen in diesem Gesetzestext stellen die Basis unseres Grundauftrages und der damit verbundenen Ziele dar. Wie dort erwähnt, ist der § 219 BTHG SGB IX ein weiterer grundlegender Baustein in diesem Zusammenhang.

BTHG SGB IX § 219 f.f.: Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen.

(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

  1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
  2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
  3. Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch entsprechende Maßnahmen.

Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.

Mit diesen beiden Paragraphen sind die maßgeblichen und grundlegendsten Bausteine für Werkstätten für Menschen mit Behinderung gelegt. Die weiteren relevanten Gesetzestexte werden in der Folge im Rahmen der einzelnen Konzeptionen noch spezifisch benannt.

Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich gelten zudem besondere, eigene gesetzlichen Regelungen im § 57 SGB IX-BTHG. Die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsbereich finden sich im § 58 SGB IX-BTHG.

Aus diesem ergeben sich die grundsätzlichen Aufträge für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich, diese bestehen darin, dem Einzelnen in individueller Form zu ermöglichen:

  • seine Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich zu ermitteln, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen,
  • eine der individuellen Eignung und Neigung entsprechende Beschäftigung aufzunehmen und zu sichern,
  • arbeitsbegleitende Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit anzubieten,
  • nach Förderungen durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit haben zu können, dauerhaft am Erwerbsleben teilnehmen und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen zu können und somit entweder in eine Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergehen zu können.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Ergänzung durch das Fachkonzept zum Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich nach den Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit. Dieses regelt „Näheres zu den fachlichen Anforderungen an das Eingangsverfahren (nach § 3 WVO) und den Berufsbildungsbereich (nach § 4 WVO) und ist Grundlage für die Durchführung dieser Maßnahmen durch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Das Fachkonzept basiert auf dem Rahmenprogramm für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich  und entwickelt dieses weiter.“ Darüber hinaus ist eine Zulassung, gleich Zertifizierung, nach AZAV zwingend für die Anbieter von Berufsbildungsmaßnahmen vorgeschrieben. Diese Zulassung besitzt proviel. Die Zertifizierung wird jährlich von externer Stelle überprüft.

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